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Die Staatensuccession.

Völkerrechtliche und staatsrechtliche Praxis im XIX.Jahrhundert., Duncker & Humblot reprints

Erschienen am 19.07.2013, Auflage: 1/2013
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783428160280
Sprache: Deutsch
Umfang: XXII, 319 S.
Einband: kartoniertes Buch

Autorenportrait

'Jurist, Präsident des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, * 28.12.1874 Zürich, gestorben 1.1.1960 Zürich. Huber entstammt einer großbürgerlichen Zürcher Familie der industriellen Gründerepoche. Als Verwaltungsratspräsident der Großunternehmungen der Schweizerischen Aluminium-Industrie AG (heute Alusuisse) und der Maschinenfabrik Oerlikon AG (MFO) - auf alle finanziellen Bezüge nun diesen Stellungen verzichtet er während der Dauer seiner diplomatischen, richterlichen und philantropischen Tätigkeit - sowie als Mitglied und Vorsitzender zahlreicher traditionsverpflichteter Gesellschaften Zürichs und der Schweiz bewahrt er äußerlich die Prägung durch diese feudale Lebenssphäre, wiewohl er innerlich im Laufe einer langen Entwicklung und eines weltweiten Wirkens weit über sie hinausgewachsen ist. Huber schwankt zunächst zwischen einer Laufbahn in der Mathematik, im Bankwesen, in der Theologie und in der Jurisprudenz, um sich schließlich entschlossen der letzten zuzuwenden, wobei er von vornherein an ein diplomatisches Wirken denkt. Durch sein Interesse für Geschichte, Kunst, Musik, Politik, Militär, aber auch für Glaubensprobleme, durch seine Verbindungen mit Wirtschaft und Industrie und durch seine Reisen in alle Kontinente erhalten seine Bildung und seine Persönlichkeit universale Züge. Das juristische Denken wird zunächst auf der Universität (Lausanne, Zürich und Berlin 1894-97) stark durch Huber F. Hitzig in Zürich und Bernhard Hübler in Berlin, literarisch durch Ihering, Gierke und Andreas Heusler im Sinne des damals herrschenden Rechtspositivismus beeinflußt. Diese Grundauffassung prägt in Methode wie Begrifflichkeit die umfangreiche Dissertation >Die Staatensuccession< (1897), die in Staats- und völkerrechtlichen Kreisen Aufsehen erregt und Huber bald darauf - der Ruf erreicht ihn auf einer 2jährigen Weltreise in Tokio - den ordentlichen Lehrstuhl für Staats-, Völker- und Kirchenrecht in Zürich einträgt. Sein akademisches Wirken dauert nicht lang, denn ab 1907 wird Huber in steigendem Maß vom schweizerischen Bundesrat mit diplomatischen und rechtskonsularischen Aufgaben betraut; 1919 gibt er den Lehrstuhl endgültig auf. Seine Rechtsauffassung, die sich in Wechselwirkung von akademischer Lehrtätigkeit, diplomatischen und richterlichen Aufgaben und einer zunehmenden Beschäftigung mit sozialen, ethischen und theologischen Fragen entfaltet, zeigt die Wandlung vom Rechtspositivismus über einen optimistischen Rechtsidealismus zu einem betont christlichen, von verborgen skeptischen Zügen durchwobenen Rechtsethos. Das Recht - so heißt es im Beginn noch - hat die Aufgabe, ein bestehendes, historisch gewordenes Rechtsverhältnis in allgemein anwendbare, abstrakte und auf die Fülle der konkreten Fälle anwendbare Normen zu fassen. Diese Normen sind vom Juristen zunächst auf ihre logisch-empirische Brauchbarkeit, nicht auf einen möglichen ethischen Gehalt zu prüfen. Aber diese klassische Idee des Rechtspositivismus, bei der Recht nichts anderes als der Ausdruck bestehender Machtstrukturen ist, vermag Huber immer weniger zu befriedigen. Er durchschaut von einem ethischen Grundgefühl, aber noch mehr von einer christlichen Verantwortlichkeit aus ihre Fragwürdigkeit, die Anmaßung ihrer Eigengesetzlichkeit, wiewohl er lebenslang um den formalen Wert des positiven Rechtes weiß und betont, daß auf klaren Rechtsbegriffen und auf dem Respekt vor dem gültigen, funktionierenden Recht sowohl die Ordnung des Rechtsstaates wie die Möglichkeit des ihn speziell interessierenden, zu seiner eigentlichen Berufung gewordenen Völkerrechtes beruht. Aber immer mehr wird bei ihm der systematischspekulative Trieb durch das sozialethische Streben im Recht, wird die bloße Jurisprudenz vom beherrschenden Gedanken der Gerechtigkeit abgelöst. Die Entwicklung zeigt sich klar und zielstrebig von seinem Hauptwerk >Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechtes< (1910) bis zu seiner späten Schrift >Wesen und Würde der Jurisprudenz< (1948). Huber unterschei